§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Marburger Eltern-Kind-Verein e. V“. Er hat seinen Sitz in Marburg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein fördert die sozialpädagogische Arbeit mittels Betreuung von Kindergruppen, wobei die Eltern und Betreuungspersonen einer jeden Kindergruppe sich über das Erziehungskonzept einigen.
  2. Darüber hinaus nimmt der Verein Dachverbandsfunktion ein zur Unterstützung anderer Vereine und sozialer Institutionen aus dem Bereich Kinderbetreuung, die im Verein als juristische Person Mitglied sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, die als besonders förderungswürdig im Sinne der Abgabenordnung und der Einkommensteuerrichtlinien anerkannt sind. Der Verein ist selbstlos tätig, d. h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwandt werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein regelmäßig finanziell unterstützen.
  2. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern ist Bestandteil der abzuschließenden Betreuungsverträge, welche der Vorstand oder vom Vorstand schriftlich ermächtigte, hauptamtliche Mitarbeiter der Geschäftsstelle abschließen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum jeweiligen Quartalsende oder abweichender im Betreuungsvertrag getroffener Fristen. Der Austritt muss schriftlich an die Adresse des Vorstandes erklärt werden.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß jedoch vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsgrund kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses von dem Mitglied die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend mit 2/3-Mehrheit entscheidet.

 

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt gegenüber seinen ordentlichen Mitgliedern Vereinsbeiträge und Betreuungskosten. Der Verein erhebt gegenüber seinen fördernden Mitgliedern einen Vereinsbeitrag.
  2. Über die Höhe der monatlichen Vereinsbeiträge für ordentliche Mitglieder, die je Familie unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder einmal anfallen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über die Höhe der monatlichen Vereinsbeiträge für Fördermitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die monatlichen Betreuungskosten werden je Kind gesondert, entsprechend der städtischen Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Marburg in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Personen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und stellt die Ausführung der satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sicher.
    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer /eine Geschäftsführerin bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammung wird einmal jährlich einberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladefrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bekanntzugeben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes beschlußfassendes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht an ein anderes Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem anderen vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis die Mitgliederversammlung zu informieren. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
    a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
    c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    d) Mitgliedsbeiträge ( siehe § 6 ),
    e) Aufgaben des Vereins,
    f) Änderung der Satzung,
    g) Auflösung des Vereins.
  6. In der Mitgliederversammlung haben Familienmitglieder unabhängig von der Anzahl der im Verein betreuten Kinder jeweils eine Stimme. Die Stimme ist nicht teilbar und muss einheitlich abgegeben werden. Eine uneinheitliche Stimmabgabe der Sorgeberechtigten eines oder mehrerer Kinder zählt als Enthaltung. Eine Stimmrechtsübertragung auf Mitglieder außerhalb einer Familie ist nicht zulässig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  7. Sofern es in der Satzung nicht anders bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über die Aufgaben des Vereins, den Ausschluß von Mitgliedern und die Abwahl von Vorstandsmitgliedern werden mit 2/3-Mehrheit, Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins mit ¾ -Mehrheit gefaßt.
  8. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögens

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn der Antrag auf Auflösung des Vereins den Mitgliedern mindestens 2 Monate vor der entsprechenden Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen Marburger Verein, der dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angehört oder in Ermangelung eines solchen an den DPWV, Landesverband Hessen, Frankfurt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: Marburg, 13. März 2014